§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Rom e.V.
Vereinigung für die Verständigung von Rom (Roma und Sinti) und Nicht-Rom e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar

  1. gemeinnützige Zwecke
  2. mildtätige Zwecke
  3. Wissenschaftliche und kulturelle Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (`§§ 51 ff AO) in der jeweilig gültigen Fassung.  

Die gemeinnützigen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Die Verbesserung des Zusammenlebens zwischen Rom (Roma und Sinti) als Minderheit und der Mehrheitsbevölkerung im Sinne der Völkerverständigung.
  2. Verbesserung der Lebensbedingungen durch Förderung der Jugendhilfe und Bekämpfung von Rassismus.
  3. Kulturelle Veranstaltungen
  4. Projekte für Roma Kinder und Jugendliche die sozial und kulturell geeignete Hilfestellung zur Integration unter Wahrung der eigenen Identität bieten.
  5. Einrichtung einer Beratungsstelle.

Die mildtätigen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Unentgeltliche Abgabe von Lebensmittel, Hygieneartikeln, Bekleidung, Schuhen und Wäsche an bedürftige Besucher der Beratungsstelle und bedürftige Familien aus den Jugendhilfeprojekten.
  2. Übernahme von Kosten für Roma in existentielle Notlagen (z.B. für medizinische Behandlungen, Medikamente, Pässe und andere Dokumente)

Die wissenschaftlichen und kulturellen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. das Betreiben eines Archivs und Dokumentationszentrums
  2. die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten
  3. die Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren, Workshops und Symposien in Zusammenarbeit mit Universitäten und anderen Institutionen
  4. die Teilnahme als Referenten bei Fachtagungen und Seminaren von Universitäten

und anderen Organisationen

  1. die Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung und Weiterbildung
  2. die Betreuung und Begleitung von Praktika und Examensarbeiten

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die Aufnahme befindet der Vorstand. Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen nicht mitgeteilt werden. Für die Aufnahme eines Mitglieds ist mindestens eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  5. Es besteht die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft. Fördermitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie haben kein aktives oder passives Wahl- und Stimmrecht.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, vor Beginn des Wahlgangs zum Vorstand diese Anzahl durch einfachen Mehrheitsbeschluss zu erhöhen.
  2. Innerhalb des Vorstandes gibt es folgende Funktionen:
    • Zwei gleichberechtigte Sprecher*innen des Vorstandes als politische Repräsentanten des Gesamtvereins nach außen.
    • Drei Mitglieder als BGB-Vorstand. Alleine diese drei Mitglieder sind die rechtsverbindliche und gerichtliche Vertretung des Vereins, entsprechend hat der BGB-Vorstand ein Vetorecht gegenüber Beschlüssen, für die er ggf. haften müsste. Zudem üben sie die Funktion als Arbeitgeber und als disziplinarischer Vorgesetzter der Mitarbeiter*innen aus. Entsprechend dürfen in diesem Teil des Vorstandes keine Mitarbeiter*innen des Vereins vertreten sein. Eine Doppelfunktion sowohl als Sprecher*in als auch als BGB Vorstand ist möglich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    • Alle weiteren Mitglieder des Vorstandes haben außerhalb der Funktionszuschreibung unter 2.1 sowie 2.2 die gleichen Rechte.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind.
    • Die Mitgliederversammlung wählt jede der Funktionen unter § 7.2 jeweils einzeln. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann in einem Wahlgang auch über die Gesamtliste abgestimmt werden. Gewählt ist der/die Kandidat*in/die Liste, der/die jeweils die meisten Stimmen hat.
    • Maximal drei Mitarbeiter*innen können in den Vorstand gewählt werden.
    • Mitarbeiter/innen sind alle geringfügig beschäftigten (sog. „Mini-Jobber), versicherungspflichtigen und weisungsgebundenen Personen, bzw. Honorarkräfte.
    • Mitarbeiter/innen, die für den Vorstand kandidieren, müssen Vereinsmitglieder sein.
    • Mitarbeiter/innen haben in der MV (Mitgliederversammlung) kein aktives Wahlrecht.
    • Mitarbeiter/innen des Vereins dürfen im Vorstand nicht die Mehrheit haben. Sind auf der Vorstandssitzung nicht alle Vorstandsmitglieder anwesend, so können die Mitarbeiter/innen im Vorstand die anderen nicht majorisieren.
    • Alle Vorstandsmitglieder unterliegen der Schweigepflicht, insbesondere hinsichtlich persönlicher Daten der Vereinsmitglieder und der Mitarbeiter/innen.
    • Mitarbeiter/innen im Vorstand haben kein Stimmrecht bei sie persönlich betreffenden Angelegenheiten und sind bei der Erörterung dieser Punkte ausgeschlossen.
    • Mitarbeiter/innen im Vorstand haben kein Stimmrecht in den Personalangelegenheiten anderer Mitarbeiter/innen.
    • Mitarbeiter*innen im Vorstand sowie die anderen Vorstandsmitglieder haben als Einzelne kein Weisungsrecht gegenüber Mitarbeiter*innen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch die Geschäftsführung bzw. durch jeweils per Vorstandsbeschluss autorisierte Vorstandsvertreter, die keine Mitarbeiter*innen sein dürfen, an die Mitarbeiter*innen weitergegeben.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins
    • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    • Er hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan zu erstellen.
    • Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    • Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/In bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
    • Der VS beruft einen Kassierer aus dem Kreis der Mitgliedschaft. Dieser ist nicht automatisch Mitglied des Vorstandes.
  1. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 12 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt im Auftrag des Vorstandes durch die Geschäftsführung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, telefonisch oder elektronisch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn der Vorstand seine Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, telefonisch oder elektronisch erklärt. Schriftlich, telefonisch oder elektronisch gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem dazu autorisierten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online-Mitgliederversammlung).Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den/die Vorsitzende/n, oder dem/der Stellvertreter/in unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels/Sendedatum der Email. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  6. Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

  1. Gebührenbefreiungen
  2. Aufgaben des Vereins,
  3. An – und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
  4. Beteiligungen an Gesellschaften
  5. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  6. Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
  7. Satzungsänderungen
  8. Auflösung des Vereins

§ 9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein – Westfalen e.V.“ der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat, die den Zielen des Rom e. V. entsprechen.